TESTAMENT – RECHTSSICHER VORBEUGEN

Sollte die gesetzliche Regelung zur Erbfolge einmal nicht ausreichen – etwa, weil ein bestimmter Erbe bevorzugt werden soll oder Sie andere Regelungen treffen möchten – bedarf es einer testamentarischen Verfügung. Selbstverständlich können Sie in Ihrem letzten Willen auch Wünsche äußern, die nichts mit der Erbfolge zu tun haben. Eine solche testamentarische Verfügung kann von jedem Erwachsenen ab 18 Jahren verfasst werden, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Dabei sind jedoch einige formale Richtlinien zu beachten:

  • Das Testament muss komplett handschriftlich verfasst werden.
  • Das Testament muss den vollen Namenszug, ein Datum sowie eine Ortsangabe enthalten.
  • Um Fehler zu vermeiden, ist eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Notar zwar nicht zwingend notwendig, aber durchaus zu empfehlen.

Es ist sinnvoll, die Personen, die vom letzten Willen betroffen sind, schon zu Lebzeiten zu informieren, dass ein entsprechendes Schriftstück existiert und wo es hinterlegt ist. Sie können Ihren letzten Willen auch im Rahmen Ihrer Regelungen zur Bestattungsvorsorge in unserem Hause hinterlegen.

Bitte beachten Sie, dass gemeinschaftlich verfasste testamentarische Verfügungen nur gemeinschaftlich geändert werden können. Ist einer der beiden Ehepartner bereits verstorben, ist eine nachträgliche Änderung nicht mehr möglich.

Bei uns ist jedes Beratungsgespräch so professionell wie sensibel.

Kommen Sie auf uns zu!

Invalid Email
Invalid Number
Scroll to Top