Staatlich vorgegebene Erbfolge und wie sie beeinflusst werden kann

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Erbfolge vom Staat festgelegt worden, sofern kein rechtsgültiges Testamentsschreiben vorliegt. Bei der gesetzlichen Erbfolge zählt der Verwandtschaftsgrad, die Erblasser und Erbe miteinander verbunden hat. Wichtig: Auch wenn testamentarische Regelungen etwas anderes vorsehen, kann der sogenannte Pflichtteil nicht vorenthalten werden. Zu den gesetzlichen Erben zählen:

Erben 1. Ordnung

Dabei handelt es sich um alle Abkömmlinge des Erblassers, wozu nicht nur eheliche Kinder zählen, sondern auch nichteheliche sowie adoptierte Kinder sowie eventuelle Enkel und Urenkel (geregelt nach § 1924 BGB).

Erben 2. Ordnung

Hiermit sind die Eltern des Erblassers angespochen. Ebenfalls inbegriffen sind die Abkömmlinge der Eltern, also Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers. Sie erben allerdings nur, wenn keine Verwandten 1. Ordnung existieren (§ 1925 BGB).

Erben 3. Ordnung

Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins des Verstorbenen. (§ 1926 BGB)

Erben 4. Ordnung

Bei der vierten Ordnung werden die Urgroßeltern sowie deren Abkömmlinge inkl. Großtanten und Großonkel zu den Erben des Verstorbenen (§ 1928 BGB).

Die gesetzliche Erbfolge greift nicht bei Stief- und Pflegekindern. Falls der Verstorbene ein Pflegefall war und von Angehörigen gepflegt wurde, steht diesen seit 2010 ein höherer Erbanteil zu. Unter bestimmten Bedingungen können durch Schenkungen Erbschaftssteuern reduziert oder ganz vermieden werden.

Neben den Verwandten zählen zu den gesetzlichen Erben die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers. Von der gesetzlichen Erbfolgereglung ausgeschlossen ist demgegenüber die nichteheliche Lebensgemeinschaft; hier müssen die Partner die Vermögensnachfolge in einem Testament bzw. Erbvertrag regeln.

Der gesetzliche Erbteil von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern richtet sich nach den Verwandten, die ebenfalls als Erben in Frage kommen, und nach dem Güterstand. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbt neben Verwandten der ersten Ordnung grundsätzlich ein Viertel und neben der zweiten Ordnung sowie neben Großeltern grundsätzlich die Hälfte.

Ehegattenregelung

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und seinen Vater, jedoch keine Kinder.

Erbfolge: Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau beträgt grundsätzlich die Hälfte.

Sind weder Verwandte der ersten Ordnung, der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte/Lebenspartner die ganze Erbschaft. Das heißt: Abkömmlinge von Großeltern sowie Verwandte der vierten Ordnung erben neben einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nicht.

Der Ehegatten-Erbteil kann güterrechtlich ergänzt werden. Leben die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, findet ein Zugewinnausgleich statt. Endet die Ehe/Lebenspartnerschaft durch Scheidung, ist die Ermittlung des Zugewinns oft Grund für Streitigkeiten, die durch einen Ehevertrag vermieden werden können. Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, kann der Zugewinnausgleich auch pauschal erfolgen. Der Gesetzgeber hat dafür eine Erbquote von einem Viertel vorgesehen. Für die Verwandten bleibt dann nur noch ein Resterbteil, der ihnen anteilig zusteht. Insgesamt erbt ein Ehegatte bzw. Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft also:

  • neben Verwandten der ersten Ordnung die Hälfte und
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung sowie neben Großeltern drei Viertel.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und eine Tante.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau, zwei Kinder und einen Bruder. Die Eheleute haben keinen Ehevertrag geschlossen; sie leben daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Erbfolge: Die Kinder sind Verwandte der ersten Ordnung. Der Bruder erbt daher nicht. Die Ehefrau erbt neben den Kindern ein Viertel und ein weiteres Viertel pauschalen Zugewinnausgleichs, insgesamt also die Hälfte. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Sie erben daher jeweils zu einem Viertel.

Erbfolge: Die Schwester und die Nichten sind Verwandte zweiter Ordnung. Die Ehefrau erbt daher drei Viertel. Die Verwandten teilen sich den Resterbteil in Höhe von einem Viertel des Erbes. Danach steht dem Stamm des Bruders ebenso wie der Schwester ein Achtel zu. Die Nichten erben daher ein Sechzehntel
des Erbes. Die Schwester erbt ein Achtel.

Haben die Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner Gütertrennung vereinbart, findet ein Zugewinnausgleich am Ende der Ehe/Lebenspartnerschaft nicht statt. Grundsätzlich hat die Gütertrennung daher keine Auswirkungen auf die Höhe des Erbteils. Davon gibt es allerdings Ausnahmen:

Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und einen Sohn. Die Ehepartner hatten Gütertrennung vereinbart.
Erbfolge: Die Ehefrau und der Sohn erben jeweils die Hälfte.

Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehepartner hatten Gütertrennung vereinbart.
Erbfolge: Die Ehefrau und die beiden Kinder erben zu jeweils einem Drittel.

Geschiedene Ehepartner beerben einander nicht.

Beispiel: Der kinderlose Erblasser hinterlässt eine Ehefrau, eine Schwester und zwei Nichten, die von seinem verstorbenen Bruder abstammen.

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